Unter dem Begriff Abschreibung für Abnutzung versteht man folgendes:
Abschreibung für Abnutzung (englisch Depreciation) ist im Rechnungswesen die Erfassung und Verrechnung von Wertminderungen, die bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens eintreten. Gegensatz ist die Zuschreibung.
Allgemeines:
Nach §253 des Handelgesetzbuchs Absatz 1 ist eine Abschreibung für Abnutzung gegeben. Die Betriebsmittel (Gebäude, Grundstücke, Fahrzeuge, Maschinen, Büroausstattung usw.) unterliegen durch ihre Nutzung (Verschleiß, Abnutzung usw.) einer Wertminderung. Diese Wertminderung muss in den Bilanz und Gewinn/Verlust Rechnung einer Firma aufgeführt werden. Dieses geschieht in Form von Abschreibungen die einerseits den Vermögenswert in der Bilanz vermindern und andererseits als Aufwand den Gewinn verringern oder den Verlust erhöhen.
Abschreibungen für Abnutzung in den Bilanztheorien:
Bei der Definition der Abschreibung spielt auch der wissenschaftliche Standort des Autors eine wichtige Rolle. Für die statische Bilanztheorie steht bei der Bilanzierung hauptsächlich die Ermittlung des Vermögens und der Schulden im Vordergrund. Dementsprechend haben Abschreibungen hier die Aufgabe, nutzungsbedingte Wertminderungen zu erfassen. Einer ihrer Begründer, Heinrich Nicklisch, bezeichnete die Abschreibung 1922 als „allgemein einen Betrag, um den der Wert der Anlagen durch irgendein Verfahren vermindert wird“. Bei der dynamischen Bilanzauffassung von Eugen Schmalenbach steht hingegen die Gewinn- und Verlustrechnung im Vordergrund, so dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Vermögensgegenständen in Form von Abschreibungen auf die Periode ihrer voraussichtlichen betrieblichen Nutzung verteilt werden. Erich Gutenberg vertrat diese dynamische Auffassung; für ihn stellt die Abschreibung „eine Methode der Ermittlung und Verteilung des Aufwandes an Wirtschaftsgütern dar, deren Nutzung sich über mehrere Geschäftsperioden erstreckt“.
Handelsrecht und Steuerrecht
Hier gibt es ein paar Unterschiede.
- Die handelsrechtlich planmäßigen Abschreibung wird im Steuerrecht AfA (Absetzung für Abnutzung) genannt.
- die ausserplanmäßige handelsrechtliche Abschreibung auf das Anlagevermögen wird im steuerlichen Aspekt AfaA (Absetzung für außergewöhnliche Absetzung) genannt.
- die außerplanmäßigen handelsrechtlichen Abschreibungen auf das Umlaufvermögen werden steuerlich “Teilwertabschreibung” genannt.
- die Sammelabschreibung nach § 6 Abs. 2a EStG und
- steuerpolitische Abschreibungsinstrumente (erhöhte Abschreibung, Sonderabschreibung).
Abschreibungsursachen
Die Ursachen für die Wertminderung können allgemeiner oder spezieller Art sein
- Wertverluste in allgemeiner Art können wirtschaftlicher (technischer Fortschritt z.B.) rechtlicher (Ablauf der Nutzung) oder witterungsabhängiger (z.B. Rost bei den Fahrzeugen) Natur sein.
- Bei den speziellen Wertverlusten spielen die verbrauchsbedingten Ursachen (Wertminderung durch Gebrauch) oder zeitlich bedingte Ursachen (Verschleiß) eine große Rolle.
Ermittlung
- Die Anschaffungs- und Herstellungskosten sind eine Wertkonvention und werden nach den strengen Vorschriften des § 255 HGB berechnet. Wertuntergrenze bilden die Einzelkosten, aktivierungsfähig sind notwendige und angemessene Material- und Fertigungsgemeinkosten sowie Verwaltungsgemeinkosten, sofern sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen (§ 255 Abs. 2 Satz 3 bis 5 HGB). Anschaffungs- und Herstellungskosten dienen als Ausgangsbasis für die Berechnung der Abschreibungen.
- Die Nutzungsdauer (§ 253 Abs. 3 Satz 2 HGB) oder betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 1 Satz EStG) ergibt sich aus einer „AfA-Tabelle“ vom Bundesministerium der Finanzen, die sehr detailliert Anlagegüter mit ihrer jeweiligen Nutzungsdauer auflistet. Daraus ergibt sich, dass beispielsweise für Personenkraftwagen (Fundstelle 4.2.1) eine Nutzungsdauer von 6 Jahren vorgesehen ist.
- Abschreibungsmethode sind Verfahren, die bei planmäßigen Abschreibungen zur Ermittlung der jährlichen Abschreibungsbeträge angewandt werden können. Das HGB enthält hierüber keine genauen Vorschriften, sondern verlangt lediglich die Verminderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten um die planmäßigen Abschreibungen (§ 253 Abs. 3 Satz 1 HGB). Das Steuerrecht hingegen schreibt genau vor, welche Abschreibungsmethoden zulässig sind.
Abschreibungszeitraum
Beginn der Abschreibung:
Die Abschreibungen werden erstmals zum Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft (und nicht zum Beginn der tatsächlichen Nutzung) vorgenommen. Dies ist bei einer Anschaffung meist der Tag des Kaufs oder der Lieferung. Dabei wird monatsgenau gerechnet. Beispielsweise sind bei der Anschaffung an einem Datum zwischen dem 1. Mai und dem 31. Mai acht Monate – vorausgesetzt, dass das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht – abzuschreiben.
Rechenweg:
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Ende der Abschreibung für Abnutzung
Die Abschreibungen laufen so lange bis dieses Wirtschaftsgut durch Verkauf, Verlust oder Verschrottung aus dem Betrieb heraus fällt. Im letzten Abschreibungsjahr entsteht dann ein sogeannter Buchwert von 0 GE (Geldeinheiten).