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Home > Aktuelles > Änderungen 2019 für Verbraucher > Arbeit und Steuern 2019 – welche Änderungen ergeben sich?

Arbeit und Steuern 2019 – welche Änderungen ergeben sich?

Welche Änderungen ergeben sich 2019 für die Themen Arbeit und Steuern

in Aktuelles, Änderungen 2019 für Verbraucher
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Arbeit und Steuern 2019

Änderungen 2019 für Arbeit und Steuern

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Arbeit und Steuern 2019 – dies ändert sich:

Mehr Zeit für die Steuererklärung, Recht auf befristete Teilzeit, neuer Mindestlohn, Job-Tickets werden steuerfrei: Das sind die wichtigsten Änderungen bei Arbeit und Steuern im diesem Jahr.

Seiteninhalt

  • Was sich bei Arbeit und Steuer 2019 alles ändern wird.
    • Steuersätze: Einkommensgrenzen steigen
    • Der Grund- und Kinderfreibetrag erhöhen sich
    • Freie Kost und Logis für Arbeitnehmer: Steuerlich relevante Werte steigen
    • Steuererklärung: längere Fristen, weniger Belege
    • Steuervorteil einfahren: Mit privat genutztem Elektro- und Hybrid-Firmenwagen
    • Minijobs: Wegen des höheren Mindestlohns können nur noch weniger Stunden gearbeitet werden
    • Minijobs: Dauerhaftes Zeitfenster von 70 Arbeitstagen oder drei Monaten
    • Midijobs: Neue Obergrenze für günstigere Sozialabgaben
    • Job-Ticket: Mit Bus und Bahn, aber ohne das Finanzamt
    • Dienst-Fahrrad: Privat am Finanzamt vorbei
    • Langzeitarbeitslose: Programm für Wiedereinstieg in den Job
    • Brückenteilzeit: Rückkehrrecht nach befristeter Teilzeit
  • Ähnliche Artikel

Was sich bei Arbeit und Steuer 2019 alles ändern wird.

Steuersätze: Einkommensgrenzen steigen

Die Einkommensgrenzen für sämtliche Steuersätze steigen im anschließenden Anno um 1,84 %. Hierdurch wird die Inflationsrate des Annos 2018 quasi in den Steuertarif eingepreist. Mit jener Verschiebung, die allen Steuerzahlern zugute kommt, soll der Effekt der sogenannten „kalten Progression“ ausgeglichen werden. Diese würde anderenfalls bewirken, dass Lohn- und Gehaltssteigerungen in Verständigung mit der Inflation immerhin im Einzelfall vonseiten eine höhere Steuerbelastung aufgezehrt würden.

Der Grund- und Kinderfreibetrag erhöhen sich

Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt im anschließenden Anno für Ledige auf 9.168 € – das ist ein Plus von 168 € gegenüber 2018 (9.000 Euro). Verheirateten stehen 18.336 € zu, 336 € mehr als bisher. Der Grundfreibetrag bezeichnet den Betrag, bis zu dem das Einkommen Lediger oder zusammen veranlagter Ehepartner steuerfrei bleibt. Dieses Existenzminimum wird also steuerlich nicht angetastet. Dadurch haben Beschäftigter ein wenig mehr Kapital, da der Fiskus ab Januar 2019 erst während Einkommen über dem neuartigen Grundfreibetrag Steuern abzieht.

Im selben Umfang steigern sich die Beiträge, bis zu denen Steuerzahler Unterhalt für in der Nähe Familie als aufsehenerregende Belastungen abziehen können. Maximal 9.168 € sind da ab 2019 drin.

Angehoben wird ebenfalls der steuerliche Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichert: Die Exekutive hat diesen für 2019 um 192 € auf 4.980 € (2018: 4.788 Euro) steigert. Für Eltern bleibt solcher Betrag ihres Einkommens pro Kind und Anno steuerfrei.

Das Finanzamt rechnet aus, ob das Existenzminimum des Kindes anhand das Kindergeld per se gedeckt ist oder ob der Kinderfreibetrag für die Eltern kostengünstiger ist. In diesem Zusammenhang wird der Kinderfreibetrag anschließend selbständig im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt und das Kindergeld quasi als Vorauszahlung betrachtet. Vor allem während höheren Einkommen ist die Steuerersparnis via den Kinderfreibetrag in der Regel höher.

Freie Kost und Logis für Arbeitnehmer: Steuerlich relevante Werte steigen

Spendiert der Arbeitgeber dem Beschäftigter ein Essen, kann für den Fiskus ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen. Maßgeblich sind die sogenannten Sachbezugswerte: Ab 1. Januar 2019 steigen die Monatswerte für die Verpflegung auf 251 € (bisher: 246 Euro). Hiermit sind ab 2019 für verbilligte oder unentgeltliche Speisen folgende Werte anzusetzen:

Frühstück: 53 € monatlich 1,77 € kalendertäglich

Mittagessen: 99 € monatlich 3,30 € kalendertäglich

Abendessen: 99 € monatlich 3,30 € kalendertäglich

Die modernen Sachbezugswerte gelten ab dem ersten Abrechnungsmonat des Annos 2019.

Wie für die Verpflegung steigern sich genauso die Ausprägungen für Unterkunft oder Miete. Der Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt 2019 bundeseinheitlich 231 € monatlich. Erhält ein Beschäftigter also durchgängig sowie freie Unterkunft als gleichermaßen freie Verpflegung, danach bedeutet dies fürs Finanzamt: Das monatliche Bruttoeinkommen, auf das Steuern und Sozialabgaben zu zahlen sind, steigert sich auf 482 € (231 € + 251 Euro).

Steuererklärung: längere Fristen, weniger Belege

Längere Fristen:
Bereits am 1. Januar 2017 ist das moderne Steuergesetz in Kraft getreten. Mehr Zeit, sich dem Fiskus zu erklären, bringt es allerdings erst für das Steuerjahr 2018. Wer seine Erklärung für das Anno 2018 außerdem macht, hat 2019 anschließend bis zum 31. Juli Zeit. Die ab 2019 um zwei Monate verlängerte Frist (bisher war der Stichtag Ende Mai) wird dauerhaft gelten.

Stellt ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein alles für das Finanzamt gemeinsam, bleiben auch zwei Monate mehr Zeit. War der letzte Termin für die Erklärung 2017 danach noch der 31. Dezember 2018, kann die Steuererklärung für 2018 jetzt bis zum 29. Februar 2020 (Schaltjahr) abgegeben werden, wenn ein Berater unterdessen mitwirkt.

Weniger Belege:
Mit der Steuererklärung für das Anno 2018 müssen keine Belege eingereicht werden. Jedoch kann der Fiskus die Unterlagen anfordern, etwa Spendenquittungen oder vereinfachte Nachweise über Zuwendungen. Die Vorlage kann das Finanzamt bis zu einem Anno nach Bekanntgabe des Bescheids erwarten. Solange müssen sämtliche Belege sorgfältig aufbewahrt werden.

Steuervorteil einfahren: Mit privat genutztem Elektro- und Hybrid-Firmenwagen

Beschäftigte, die den Firmenwagen privat nutzen, müssen monatlich ein % des Listenpreises als geldwerten Überschuss versteuern. Wer in Kürze dienstlich wie privat mit Elektro- und Hybridfahrzeugen auf Achse ist, kann von einem halbierten Satz von 0,5 % gewinnen. Die steuerliche Neuregelung gilt für Elektro- und Hybridfahrzeuge, die vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden. Hybridautos kombinieren einen E-Antrieb mit einem Verbrennungsmotor.

Minijobs: Wegen des höheren Mindestlohns können nur noch weniger Stunden gearbeitet werden

Der moderne Mindestlohn von 9,19 € pro Stunde gilt ab 1. Januar 2019 ebenso für Minijobber. Wer zurzeit weniger verdient, dessen Stundenlohn muss ab dem Jahreswechsel zugeschnitten werden. Aber Achtung: Was anfangs ein Plus von 35 Cent gegenüber dem bisherigen Stundenlohn bringt, kann sich als Fallstrick erweisen. Denn darüber hinaus darf mit einer geringfügigen Beschäftigung bloß ein Verdienst von höchstens 450 € monatlich erreicht werden. Alternativ wird das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig.

Beispiel:

Arbeitet ein Minijobber nach wie vor monatlich 50 Stunden für 8,84 € Stundenlohn, kommt er auf insgesamt 442 € Einkommen. Bei 9,19 € wären es ab Januar 459,50 € im Monat. Dabei könnte die Arbeitszeit von 50 auf 48 Stunden einschränkt werden. Daraufhin würde der Beschäftigte 441,12 € verdienen und unter der Minijob-Verdienstgrenze bleiben.

Minijobs: Dauerhaftes Zeitfenster von 70 Arbeitstagen oder drei Monaten

Als Minijobs gelten geringfügige Beschäftigungen, die wiederholend mit nicht mehr als 450 € und maximal 5.400 € im Anno entlohnt werden. Wird die Beschäftigung vorab auf 70 Arbeitstage oder drei Monate im Zuge eines Kalenderjahres beschränkt und wird sie nicht berufsmäßig ausgeübt, handelt es sich genauso um einen Minijob.

Diese Zeitgrenze galt seit 2015 bis Ende 2018 lediglich interimsmäßig (bis dahin durften ausschließlich 50 Arbeitstage oder zwei Monate im Anno in einem Minijob gearbeitet werden). Mit dem Qualifizierungschancengesetz wurde jene Zeitabstand derzeit zum 1. Januar 2019 dauerhaft auf 70 Arbeitstage oder drei Monate angehoben.

Innerhalb jener Zeitfenster bleibt der Minijob rundum beitragsfrei in der Arbeitslosenversicherung ebenso in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Mit den derzeit dauerhaft verlängerten Zeitfenstern können in erster Regel Ferienjobber und Saisonkräfte planen. Dies und vieles weitere ändert sich bei Arbeit und Steuern 2019.

Midijobs: Neue Obergrenze für günstigere Sozialabgaben

Geringverdiener in einem Midijob zahlen bis zu einer ausgemachten Obergrenze verringerte Arbeitnehmerbeiträge: Dieser in dieser Art bezeichnete Übergangsbereich (bisher als Gleitzone bezeichnet) wird ab 1. Juli 2019 von zur Zeit 850 € auf 1.300 € im Monat angehoben. In der Praxis bedeutet das: Wer solcher Tage 850 € verdient, muss die üblichen 20 % Abgaben für versicherungspflichtige Betriebsangehöriger einplanen. Mit der neumodischen Obergrenze werden es während diesem Verdienst allein noch 18 % sein. Erst ab einem monatlichen Arbeitsentgelt von 1.300 € sind anschließend die vollen Abgaben zu zahlen.

Auch in der Rentenversicherung existieren für Midijobber Verbesserungen: Weil sie bisher Rentenbeiträge bloß von einer fiktiven reduzierten beitragspflichtigen Einnahme zahlten, erwarben sie ebenso geringere Rentenleistungen. Ab Juli 2019 werden die Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich zu jedem Zeitpunkt aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt kalkuliert – die geringere Beitragsbelastung führt nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen. Hiermit erstehen Midijobber in naher Zukunft die gleichen Rentenansprüche, als hätten sie den vollen Arbeitnehmeranteil in die Rentenversicherung eingezahlt.

Durch die Midijob-Regelung steigt die Abgabenlast für jene Geringverdiener ausschließlich schrittweise an – zusätzlich würde die für sozialversicherungspflichtige Beschäftigter übliche Beitragsbelastung von exemplarisch 20 % des Arbeitsentgelts abrupt oberhalb der 450-Euro-Minijob-Grenze handhaben. Die Beitragsberechnung geschieht nach einer aufwendigen Formel, die in den Entgeltabrechnungssystemen hinterlegt ist.

Job-Ticket: Mit Bus und Bahn, aber ohne das Finanzamt

Jobtickets sind in Kürze steuerfrei. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber in der Neuregelung im Jahressteuergesetz ab Januar 2019 die Weichen gestellt – und möchte hierdurch ebenfalls einen steuerlichen Anreiz für die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel schaffen.

Bekommen Beschäftigte vom Arbeitgeber eine kostenfreie oder verbilligte Fahrkarte für Busse und Bahnen, muss die Kostenersparnis nicht mehr versteuert werden. Die steuerfreien Leistungen werden zukünftig nichtsdestotrotz auf die Entfernungspauschale angerechnet – sie mindern also den Betrag, den Betriebsangehöriger während der Steuererklärung als Entfernungspauschale abziehen können.

Die Steuerbefreiung gilt gleichfalls, wenn der Arbeitgeber bloß mittelbar – zum Beispiel per den Abschluss eines Rahmenabkommens – an dem Mehrwert für die Arbeitnehmer beteiligt ist.

Achtung: Das Job-Ticket ist ausschließlich danach steuerfrei, wenn der Betriebsangehöriger es außerdem zum per se geschuldeten Arbeitslohn erhält. Wer ein Job-Ticket in Gestalt einer Entgeltumwandlung bekommt, profitiert nicht von dem neumodischen Steuervorteil.

Dienst-Fahrrad: Privat am Finanzamt vorbei

Wer sein Dienstfahrrad gleichwohl privat benutzt, muss ab Januar 2019 den Gewinn nicht mehr mit dem Finanzamt teilen: Der sich grundsätzlich aus einer Überlassung ergebende geldwerte Nutzen ist nach den Regulierungen im Jahressteuergesetz in Zukunft steuerfrei. Das gilt wie gleichwohl für E-Bikes (mit Geschwindigkeiten bis zu 25 Stundenkilometern) als gleichermaßen für Fahrräder, die nur mit Hilfe Muskelkraft gefahren werden. Anders als beim gebührenfreien oder verbilligten Job-Ticket wird während der intimen Verwendung eines vom Arbeitgeber überlassenen Fahrrads die Entfernungspauschale in der Steuererklärung nicht angerechnet.

Achtung: Die neumodische Steuerbefreiung gilt nicht für die in der Praxis vertrauten Pakete, E-Bike-Leasing in Beschaffenheit einer Gehaltsumwandlung zu finanzieren.

Die ab Januar 2019 geltende Steuerbefreiung ist fürs Erste bis Ende 2021 befristet.

Langzeitarbeitslose: Programm für Wiedereinstieg in den Job

Das „Teilhabechancengesetz“ erleichtert langzeitarbeitslosen Leute ab 1. Januar 2019 den Wiedereinstieg ins Berufsleben. Arbeitgeber bekommen Kapital vom Staat, wenn sie Langzeitarbeitslose einrichten, die von den Jobcentern vermittelt wurden.

Dabei sind diverse Instrumente vorgesehen. Wer älter als 25 Jahre ist, für jedenfalls 6 Jahre in den letzten sieben Annos Arbeitslosengeld II bezogen hat und in solcher Zeit nicht oder lediglich kurzzeitig beschäftigt war, kann über das neumodische Instrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ einen Lohnkostenzuschuss von 100 % zum Mindestlohn erhalten. Wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist oder tariforientiert, danach wird das wahrhaftig gezahlte Arbeitsentgelt berücksichtigt. Der 100-Prozent-Zuschuss gilt in den ersten beiden Annos der Beschäftigung. In jedem zusätzlichen Anno wird jener Zuschuss darauf folgend um zehn Prozentpunkte gekürzt. Die größtmögliche Förderdauer beträgt in diesem Fall fünf Jahre. Zusätzlich können binnen der Förderung obligatorische Qualifizierungen und Praktika binnen weiteren Arbeitgebern finanziert werden.

Bei Erwerbslosen mit Schwerbehinderung reichen fünf Jahre Leistungsbezug aus, gleichwohl Arbeitslose, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit gut und gerne einem minderjährigen Kind leben, können mittels se nach fünf Annos Leistungsbezug begünstigt werden..

Für Hartz IV-Bezieher, die seit gut und gerne zwei Annos arbeitslos sind, wird es einen neumodischen Lohnkostenzuschuss geben. Mit dem Instrument „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ soll gleichwohl für jene Personengruppe sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begünstigt werden. In diesem Zusammenhang existieren im ersten Anno einen Lohnkostenzuschuss in Höhe von 75 %, im zweiten Anno von 50 % des gezahlten Lohnes. Vorgesehen ist darüber hinaus eine Nachbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers in den ersten 6 Monaten nach Ende der Förderung.

Die Jobcenter wählen die Adressaten aus, die sich für die passenden Maßnahmen eignen, und entscheiden über die Zuweisung.

Diese Maßnahmen des staatlich geförderten Arbeitsmarkts sind bis Ende 2024 befristet. Für das Konzept möchte die Bundesregierung vier Milliarden € aufwenden.

Brückenteilzeit: Rückkehrrecht nach befristeter Teilzeit

Ab dem 1. Januar 2019 haben Betriebsangehöriger einen Güte auf befristete Teilzeit: Das moderne Recht auf „Brückenteilzeit“ wurde im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verankert. Angestellter haben in nächster Zeit die Opportunität, ihre Arbeitszeit für einen spezifischen Zeitraum zu verringern, um daraufhin aufs Innovative zur original vereinbarten zurückzukehren. Derzeit existiert ausschließlich ein Güte auf unbegrenzte Teilzeitarbeit – ohne ein adäquates Rückkehrrecht.

Wer längere Zeit als sechs Monate in einem Firmen beschäftigt ist, kann seine Arbeitszeit ab Januar für einen Zeitraum von wenigstens einem, höchstens ungeachtet dessen für fünf Jahre verringern. Der Klasse ist separat von Gründen wie Kindererziehung oder Weiterbildung. Nichtsdestoweniger: Nur Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 45 Arbeitnehmern können auf die befristete Teilzeitphase pochen.

Für Firmen mit 46 bis 200 Beschäftigten existieren Zumutbarkeitsgrenzen. Sie können die zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen, wenn von 15 Arbeitnehmern via se einer in befristeter Brückenteilzeit arbeitet. Ebenso aus betrieblichen Gründen darf ein Antrag auf befristete Teilzeit geächtet werden.

Der Antrag auf Brückenteilzeit ist – immerhin drei Monate vorab – beim Arbeitgeber in Textform zu stellen, bspw. via E-Mail. Wer befristet in Teilzeit wirken möchte, muss sich vorab festsetzen: Währenddessen der Brückenteilzeit ist keine alternative Verringerung, Erhöhung oder vorzeitige Rückkehr zur ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit denkbar.

Bisher sieht das Teilzeitrecht ausschließlich den Qualität auf unbegrenzte Teilzeitarbeit vor – zusammen mit dem Risiko, dauerhaft in Teilzeit bleiben zu müssen. Vor allem Frauen stecken oftmals in der „Teilzeitfalle”. Die Neuregelung gilt demzufolge ebenfalls für Beschäftigte, die bisher unbefristet in Teilzeit wirken und ihre Arbeitszeit aufstocken möchten. Der Arbeitgeber muss in naher Zukunft beweisen, dass er keinen stimmigen freien Arbeitsplatz hat. Oder dass die oder der Teilzeitbeschäftigte nicht ebenfalls vereinbar ist wie zusätzliche Bewerber.

Weitere Infos zu den Änderungen in 2019 finden sie auf der offiziellen Seite der Bundesregierung.

Bundesregierung – Aktuelle Änderung zu Arbeit und Steuern 2019

Weitere Artikel zu den Änderungen in 2019 zu den anderen Themen finden Sie auf unserer Übersichtsseite zum Thema.

 

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Tags: änderung 2019arbeit und steuern 2019gesetzesänderungen 2019

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