Einkommen Abgaben 2019 was ändert sich?

Änderungen 2019 bei Einkommen und Abgaben

Wie jedes Jahr zum Jahreswechsel ändert sich wieder einiges für uns Verbraucher in 2019. Wir haben dies alles zusammen gefasst und übersichtlich ausgearbeitet.

Zum Anfang mal kurz ein kleines Gedicht zum Neujahr.

Das sind doch gute Nachrichten für die 21 Millionen Rentner in Deutschland. Zum 1. Juli 2019 steigen die Renten im Westen um 3,18% und im Osten um 3,91%. So steht es zumindest im Entwurf unserer Bundesregierung. Die Anpassung der Renten bezieht sich auf alle Rentenmöglichkeiten wie z.B: Altersrenten, Witwenrenten, Hinterbliebenenrenten usw.

Beispiel:

  • Westdeutschland Rentensumme bisher 1000€ ab 1. Juli dann 1031,8€
  • Ostdeutschland bei 1000€ sind es dann 1039,1€

Für den sogenannten Durschschnittsrenter oder Eckrenter wären es dann ca. 45€.

Die Rentenanpassung für 2019 entscheidet sich dann endgültig im Frühjahr, wenn die aktuellen Zahlen zur Lohnentwicklung öffentlich sind. Aber durch die aktuell gute Beschäftigungslage und Aufträgen in der Wirtschaft sollte dies als abgesegnet gelten.

Zum 1. Juli 2019 wird der nächste Schritt gemacht, der die Angleichung der Rente zwischen Ost und West ermöglicht. Aktuell sind es 95,8%, zum 1. Juli steigt dieser auf 96,5% des Westwertes.

Immer zum 1. Juli des Folgejahres wird dieser Wert um 0,7% angehoben, bis im Jahre 2024 die Ost-und Westrenten gleich sind.

Über mehr Rente können sich die Mütter freuen, deren Kinder vor dem 1.1.1992 geboren worden sind. Statt 2 Entgeltpunkte gibt es jetzt 2,5 Punkte. Diese Regelung tritt aber 1.1.2019 in Kraft, so hat es die Bundesregierung in ihrem Rentenpaket beschlossen.

Aktuell entspricht ein Rentenpunkt 32,03€ (ab 2019 voraussichtlich 33,04€), in Ostdeutschland beträgt dies aktuell 30,69€ (vraussichtlich 2019 31,88€).

Eine Mutter mit einem vor 1992 geborenen Kind bekommt damit künftig jeden Monat 16,02 Euro  (2019: voraussichtlich 16,52 Euro) mehr Rente im Westen und 15,35 Euro (2019: voraussichtlich 15,94 Euro)mehr im Osten.Bei einer Mutter mit drei vor 1992 geborenen Kindern wären es monatlich 48,05 Euro (West) beziehungsweise 46,04 Euro (Ost) mehr Rente.

Achtung:

Wer ab 1.Januar 2019 in Rente geht bekommt dies gleich mit ausgezahlt. Wer bereits im “Genuss” der Rente ist, bekommt es erst im Laufe des Frühjahrs 2019 zu sehen. Denn die Auszahlung wird von der Deutschen Rentenversicherung in diesem Zeitraum umgesetzt – ab Januar zustehende Rentenerhöhungen werden nachgezahlt.

Wichtig:

Rentenansprüche für die Kindererziehung erwirbt der Elternteil, der ein Kind überwiegend erzogen hat.

Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet.

Die Elternteile legen übereinstimmend fest, wer die Erziehungszeit angerechnet bekommen soll. Es ist auch möglich, die Erziehungszeiten untereinander aufzuteilen. Von der „Mütterrente II“ können also auch Väter profitieren.

Kranken und Pflegeversicherung:

Die Beitragsbemessungsgrenzen werden wie jedes Jahr zum Jahreswechsel angehoben.

Die bundeseinheitliche Grenze steigt damit von 4425 auf 4537,5€

Was bedeutet das?

Für die 112,5€ die mehr übrig bleiben, werden natürlich die Pflege und Krankenversicherung als Steuer erhoben.

Erst das gesamte Einkommen oberhalb von 54.450 Euro bleibt beitragsfrei. Der Höchstbetrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (nur Arbeitnehmeranteil – ohne Zusatzbeitrag) steigt dadurch auf 331,24 Euro im Monat an (bisher: 323,05 Euro).

Die Versicherungspflichtgrenze von aktuell 59400€ steigt auch auf 60750€. Bis zu diesem Einkommen müssen sich Arbeitnehmer bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Somit wird der Wechseln in eine private Krankenversicherung erst ab einem monatlichen Einkommen von 5062,5€ möglich sein. 2018 waren es noch 4950€.

Renten- und Arbeitslosenversicherung:

Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze West steigt ab Januar 2019 von 6.500 Euro auf 6.700 Euro (80.400 Euro jährlich). Das Pendant Ost liegt bei 6.150 Euro im Monat (2018: 5.800 Euro); jährlich sind das 73.800 Euro. Bis zu diesen Einkommensgrenzen müssen Arbeitnehmer im nächsten Jahr Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung bezahlen.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden die Grenzen für die Beitragsbemessung im nächsten Jahr bei 8.200 Euro im Monat (West), also 98.400 Euro jährlich, und für die östlichen Bundesländer bei 7.600 Euro pro Monat (91.200 Euro im Jahr) liegen.

Gesetzliche Krankenversicherung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich künftig Zusatzbeitrag:

Während Arbeitgeber und Arbeitnehmer den allgemeinen Beitrag zur Krankenversicherung (14,6 Prozent des Bruttolohns) jeweils zur Hälfte tragen, schultern Arbeitnehmer den kassenindividuellen Zusatzbeitrag (durchschnittlich 1,0 Prozent) bis jetzt allein: Ab 1. Januar 2019 wird auch hier das paritätische Prinzip (wieder) Einzug halten und der Zusatzbeitrag zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw. von Rentnern und der Rentenversicherung getragen. Dadurch zahlen Arbeitnehmer mit einem Einkommen von 3.000 Euro monatlich etwa 15 Euro weniger, Rentner mit einer gesetzlichen Rente von 1.200 Euro rund 6 Euro monatlich weniger.

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag sinkt leicht:

Für den geteilten Zusatzbeitrag müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein bisschen weniger als 2018 kalkulieren: Der durchschnittliche Höhe des Zusatzbeitrags sinkt minimal von bisher 1,0 auf 0,9 Prozent. Die tatsächliche Höhe des Zusatzbeitrags legt jede Kasse abhängig von ihrer finanziellen Situation selbst fest.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird jährlich für das gesamte folgende Kalenderjahr vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt. Basis hierfür sind die Ergebnisse des zuständigen Schätzerkreises aus Experten des Bundesgesundheitsministeriums, des Bundesversicherungsamtes und des Spitzenverbands der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der die finanziellen Rahmenbedingungen der GKV abschätzt.

Dies und vieles mehr ändert sich bei Einkommen Abgaben 2019

Für die Selbstständigen gibt es auch gute Nachrichten: Mit dem Versichertenentlastungsgesetz verringert sich der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 1. Januar 2019 auf rund 171 Euro im Monat. Denn ab dem Jahreswechsel sinkt die so genannte Mindestbemessungsgrundlage auf 1.038,33 Euro im Monat. Bisher haben Krankenkassen bei Kleinselbstständigen, unabhängig vom tatsächlichen Verdienst, ein fiktives Monatseinkommen von 2.284 Euro angesetzt – was dann einen Monatsbeitrag von etwa 340 Euro ausmachte, den diese allein schultern mussten. Denn einen Arbeitgeber zum Teilen gab es ja nicht. Viele Existenzgründer, Einmannbetriebe oder andere Solo-Selbstständige wie Taxiunternehmer oder Kiosk-Besitzer konnten solch hohe Beiträge angesichts der schmalen Einkünfte nicht aufbringen. Mit der Halbierung des Monatsbeitrags hat der Gesetzgeber für rund 200.000 Kleinselbstständige hier nun Entlastung geschafft.

Mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz wurde für Selbstständige die gleiche Mindestgrenze bei der Beitragsbemessung wie für alle anderen freiwillig Versicherten, zum Beispiel Rentner und Studierende, angelegt.

Seit Januar 2018 setzt die Krankenkasse die Höhe des Beitrags für freiwillig versicherte Selbstständige auf Grundlage des jüngsten Einkommensteuerbescheids für ein Jahr vorläufig fest. Hierbei müssen die Krankenkassen ab Januar 2019 die neue Mindestbemessungsgrundlage automatisch beachten. Liegt das Einkommen noch unter 1.038,33 Euro, ist ab Januar 2019 auch nur der neue Mindestbeitrag zu zahlen. Liegt der Steuerbescheid für das entsprechende Jahr vor, wird der Beitrag von der Krankenkasse nachträglich korrigiert. Wer mehr verdient als angenommen, muss nachzahlen. Bei geringerem Verdienst als kalkuliert werden zu viel gezahlte Beträge zurückgezahlt. Es kann auch freiwillig der Höchstbeitrag bezahlt werden, um nicht Gefahr zu laufen, nachzahlen zu müssen. Bei Existenzgründern wird zur vorläufigen Beitragsbemessung der zu erwartende Gewinn geschätzt oder auf eine betriebswirtschaftliche Auswertung zurückgegriffen. Die Beiträge werden dann zunächst vorläufig festgesetzt. Sobald der erste Einkommensteuerbescheid vorliegt, erfolgt die endgültige Festlegung.

Zur Arbeitslosenverischerung gibt es auch eine leichte Senkung des Beitrags. Zum 1. Januar 2019 wird der Beitrag von 3% auf 2,5% sinken.

Vorsicht:

Besser Verdienende müssen natürlich wie oben bereits beschrieben von der gestiegenen Bemessungsgrenze dadurch auch wieder mehr Steuern entrichten.

Durch eine Gesetzesänderung wurde der Beitragssatz  um 0,4 % Punkte dauerhaft zur AV gesenkt. 

Den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte, ab dem Jahreswechsel sind das 1,25 Prozent bis zur Beitragsbemessungsgrenze (6.700 Euro monatlich bzw. 80.400 Euro jährlich in West, 6.150 Euro monatlich bzw. 73.800 Euro jährlich Ost).

Durch das Pflegeversicherungs-Beitragssatzanpassungsgesetz steigt der Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung zum 1. Januar 2019 um 0,5 Prozentpunkte. Der Pflegeversicherungsbeitrag liegt dann bei 3,05 Prozent des Bruttoeinkommens. Davon tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte (1,525 Prozent bis zur Beitragsbemessungsgrenze, die 2019 bundeseinheitlich bei 54.450 Euro liegt). Beitragszahler ohne Kinder müssen durch den Kinderlosenzuschlag (0,25 Prozent) künftig den hälftigen Anteil von 3,3 Prozent zahlen.

In Sachsen unterscheidet sich die Beitragsverteilung für die Pflegeversicherung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Die Arbeitnehmer zahlen in Sachsen mit 2,025 Prozent einen höheren Anteil als die Arbeitgeber (1,025 Prozent).

Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 1. Januar 2019 von dieser Tage 8,84 € auf 9,19 € pro Stunde. Und gleichwohl die nächste Erhöhung ist längst in Sicht: In einer zweiten Stufe folgt im Anno 2020 eine Anhebung auf 9,35 €.

Bereits seit dem 1. Januar 2018 gilt der gesetzliche Mindestlohn durchweg in allen Branchen. Bis auf wenige Sonderfälle gilt das Lohn-Minimum somit für sämtliche volljährigen Mitarbeiter in Deutschland, also beispielsweise gleichwohl für Senioren, Minijobber oder Saisonarbeiter. Ausnahmen gelten gewiss bspw. für Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten, nachdem sie aufs Neue wieder arbeiten. Ebenso Auszubildende wie ebenso sämtliche, die verpflichtend ein Praktikum oder ein Praktikum unter drei Monaten leisten, haben keinen Güte auf den Mindestlohn.

Eltern können sich ab dem 1. Juli 2019 auf ein Plus beim Kindergeld freuen. 10 Euro gibt es dann monatlich für jedes Kind mehr. Fürs erste Kind sind das dann 204 statt bisher 194 Euro.

Alte und neue Kindergeldbeträge zeigt die Übersicht:

Erstes Kind194 € (bis 30.06.2019)204 € (ab 01.07.2019)
Zweites Kind194 € (bis 30.06.2019)204 € (ab 01.07.2019)
Drittes Kind200 € (bis 30.06.2019)210 € (ab 01.07.2019)
Jedes weitere Kind225 € (bis 30.06.2019)235 € (ab 01.07.2019)

Bereits ab Januar 2019 erhöht sich der Kinderfreibetrag, den Eltern anstelle des Kindergelds erhalten: von bisher 4.788 Euro auf 4.980 Euro pro Kind (mit Betreuungsfreibetrag sind das statt 7.428 Euro in 2019 dann 7.620 Euro).

Getrennt lebende Väter und Mütter müssen ihren Kindern mehr zahlen. Ab 1. Januar 2019 beträgt der Mindestunterhalt für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 354 € (2018: 348 Euro) monatlich. Sieben- bis Zwölfjährige haben Klasse auf sieben € mehr (406 € statt 399 Euro). Für die Altersgruppe ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit wird der monatliche Mindestunterhalt auf 476 € (2018: 467 Euro) ausgemacht. Der Mindestbedarf eines volljährigen Kindes bleibt unverändert: Er beträgt wie 2018 darüber hinaus 527 €.

Der Mindestunterhalt gilt für Unterhaltspflichtige mit einem Nettoeinkommen bis 1.900 €. Mit Hilfe die Zunahme des Mindestunterhalts steigen ebenso die Bedarfssätze während höherem Einkommen: um jeweils 5 % in den Einkommensgruppen 2 bis 5 sowohl um je 8 % in der sechs. bis 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle.

Auf den Verzehr des Kindes ist das Kindergeld anzurechnen: im Zuge minderjährigen Kindern zur Hälfte, binnen Volljährigen in Gänze. Das Kindergeld beträgt ab 1. Juli 2019 für ein erstes und zweites Kind 204 € (derzeit: 194 Euro), für ein drittes 210 € (derzeit 200 Euro) und für das vierte und jedes zusätzliche Kind 235 € (derzeit: 225 Euro).

Der Betrag, über den ein Unterhaltsschuldner 2019 in der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 Euro) unangetastet verfügen kann, ändert sich nicht: Für Erwerbstätige bleibt er innerhalb 1.080 Euro; für die, die keinem Erwerb nachgehen, sind es darüber hinaus 880 €. In der zweiten Einkommensgruppe liegt der Selbstbehalt wie bisher während 1.300 €.

Dabei ist vorausgesetzt, dass das bis zu 21 Jahre alte Kind im Haushalt von Vater oder Mutter lebt und eine allgemeine Schulbildung anstrebt.

Erhält ein Kind im Zuge der Ausbildung eine Vergütung, wird sie auf den Unterhalt angerechnet. Ungeachtet darf das Kind von seiner Vergütung einen Betrag für den sogenannten ausbildungsbedingten Mehrbedarf abziehen. Dieser Betrag liegt 2019 wie bisher innerhalb 100 €.

Der Unterhaltsbedarf basiert auf Leitlinien der Düsseldorfer Tabelle. Diese wird seit 1962 vom Oberlandesgericht Düsseldorf zusammen mit zusätzlichen Oberlandesgerichten veröffentlicht, um bundesweit gleichartige Unterhaltsansprüche zu sicherstellen. Sie stellt zwar bloß eine unverbindliche Richtlinie dar – dient durchaus in der Rechtspraxis gemeinhin als Basis, um Ansprüche auf Unterhalt zu berechnen.

Wer Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bezieht, bekommt im modernen Anno mehr Devisen: Ab 1. Januar 2019 erhalten Alleinstehende monatlich 8 € mehr – 424 € statt bisweilen 416 €. Wie sich die Höhe der Grundsicherung für die sechs Regelbedarfsstufen von 2018 zu 2019 ändert, zeigt die folgende Übersicht:

Bezieher

Regelbedarfsstufe

alleinstehend/alleinerziehend

1 = 424 Euro
plus 8 Euro)

Paare je Partner/Bedarfsgemeinschaften

1 = 382 Euro
(plus 7 Euro)

erwachsene Behinderte in stationären Einrichtungen

2 = 339 Euro
(plus 7 Euro)

nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern

3 = 339 Euro
(plus 7 Euro)

Jugendliche von 14 bis unter 17 Jahren

4 = 322 Euro
(plus 6 Euro)

Kinder von 6 bis unter 13 Jahren

5 = 302 Euro
(plus 6 Euro)

Kinder von 0 bis 5 Jahren

6 = 245 Euro
(plus 5 Euro)

Der Regelsatz wird durch der Realisierung von Löhnen und Preisen jährlich festgeschrieben. Die Modifikation liegt nicht im Ermessen der Bundesregierung, stattdessen folgt es einer gesetzlichen Vorgabe. In diesem Fall werden die Lohnentwicklung mit 30 und die Preisentwicklung mit 70 % berücksichtigt. Die Modifikation geschieht jeweils zum Anfang eines Annos. Schließlich war der Satz im Januar 2018 erst angehoben worden.

Wer ab 1. Januar 2019 auf Grund einer Erwerbsminderung in Rente geht, kann sich über mehr Kapital als momentane Erwerbsminderungsrentner freuen. Denn die in dieser Art genannten Zurechnungszeiten werden auf einen Schlag um 3 Jahre und 5 Kalendermonate angehoben. Mit der Zurechnungszeit bekommt der Versicherte Rentenpunkte als beitragsfreie Zeiten für durchschnittliche Verdienstzeiten angerechnet — obwohl er in der Zurechnungszeit außerdem exemplarisch auf Grund Krankheit keine spezifischen Beiträge zur Rente gezahlt hat.

Bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente wurde bisher als Basis angenommen, dass der Antragsteller bis zu einem Alter von 62 und 3 Monaten gearbeitet hätte. Mit der Neuregelung sind das dieser Tage 65 Jahre und 8 Kalendermonate, die als fiktiver Zeitraum für die Einzahlung in die Rentenkasse angesetzt werden. Die Zurechnungszeit wird mit dem Durchschnittswert der bis zum Eintritt der Erwerbsminderung zurückgelegten Versicherungszeiten bewertet und vermehrt in dieser Art die Rente. Experten haben ausgerechnet, dass ein Durchschnittsverdiener mit der verlängerten Zurechnungszeit ab 2019 pro Monat kugelförmig 98 € mehr Erwerbsminderungsrente erhält als nach dem bisherigen Modus.

Höhere Freibeträge schonen ab 1. Januar 2019 den Geldbeutel innerhalb den üblichen Zuzahlungen zu Rezepten und therapeutischen Behandlungen. Von den jährlichen Bruttoeinnahmen können danach für den im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner 5.607 € (bisher: 5.481 Euro) abgezogen werden. Der Kinderfreibetrag wird von bisher 7.428 € auf 7.620 € für jedes Kind angehoben.

Für ein Ehepaar mit zwei Kindern und einem Gesamteinkommen von 60.000 € brutto im Anno 2019 bedeutet das ein zu berücksichtigendes Familieneinkommen von 39.153 (Freibetrag Ehepartner von 5.607 € und zwei Kinder von 15.240 Euro). Die Belastungsgrenze in Höhe von 2 % liegt darauf folgend binnen 783,06 €. Oberhalb dieses Betrags müssen keine Zuzahlungen mehr geleistet werden. In 2018 waren im Zuge der Verwandtschaft 39.663 € Einkommen zu respektieren, die Belastungsgrenze lag während 793,26.

Für all ebendiese, die Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe), Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung im Alter und während Erwerbsminderung beziehen, steigt die Belastungsgrenze von aktuell 99,84 € dennoch auf 101,76 € pro Anno. Als Familien-Bruttoeinkommen wird während alledem lediglich der Regelsatz des Haushaltsvorstandes gezählt. Weil jener mit der Anhebung der Hartz IV-Sätze zum 1. Januar 2019 von 416 € auf 424 € monatlich steigt (5.088 € statt bisher 4.992 € pro Jahr), vermehrt sich ebenso die Belastungsgrenze, bis zu der Zuzahlungen zu leisten sind. Für chronisch Kranke liegt sie innerhalb 50,88 € (in 2018: 49,92 Euro).

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung müssen seit 2004 Zuzahlungen zu ärztlichen Verordnungen leisten (ausgenommen sind Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr). Bei alledem hat der Gesetzgeber nichtsdestotrotz eine Belastungsgrenze von 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen als Deckel vereinbart (bei chronisch Kranken: 1 Prozent). Wird dieses Limit überschritten, ist der Versicherte von zusätzlichen Zuzahlungen befreit — zugegeben allein, wenn er das gleichwohl beantragt.

Um Betriebsangehörige fit für die zunehmende Digitalisierung der Arbeitswelt herzustellen, hat der Gesetzgeber eine verbesserte Förderung auf den Weg gebracht: Das Qualifizierungschancengesetz sieht ab 1. Januar 2019 vor, dass sich Beschäftigte, die vom digitalen Strukturwandel betroffen sind – ebenfalls individuell von Qualifikation, Lebensalter und Betriebsgröße – grundsätzlich weiterbilden können. Der Ausbau der Förderung richtet sich ebenso an diejenigen, die eine Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben, das nennt sich in Berufen, in denen Fachkräfte fehlen.

Hierzu wurden die Förderleistungen novelliert: Es werden nicht bloß Weiterbildungskosten (anteilig) übernommen, an Stelle die Bundesanstalt für Arbeit gewährt gleichermaßen mehr Zuschüsse zum Arbeitsentgelt. Beides ist grundsätzlich an eine Kofinanzierung per den Arbeitgeber gebunden und in der Höhe abhängig von der Unternehmensgröße.

Bei Kleinstunternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten werden 100 % der Weiterbildungskosten und 75 % des Arbeitsentgelts, im Zuge mittleren Firmen mit mehr als 10 und bis zu 250 Beschäftigten werden Weiterbildungskosten und Arbeitsentgelt jeweils hälftig von der Bundesagentur für Arbeit übernommen.

Bei Großunternehmen mit mehr als 250 Beschäftigen sind es im Zuge der Weiterbildungsmaßnahmen 25 % der Weiterbildungskosten und des Arbeitsentgelts, die die Arbeitsagentur dafür zuschießt.

Weitere Infos zu den Änderungen in 2019 finden sie auf der offiziellen Seite der Bundesregierung.

Bundesregierung – Aktuelle Änderung zu Einkommen Abgaben 2019

Weitere Artikel zu den Änderungen in 2019 zu den anderen Themen finden Sie auf unserer Übersichtsseite zum Thema.

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Dieser Post wurde zuletzt modifiziert am 22/04/2019 10:11

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